SONNENBURG SWISS AG

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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
SONNENBURG SWISS AG

AGBs

Inhalt

Der  Schadenersatzanspruch  für  die  Verletzung    wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

11. Eigentumsvorbehalt

a)   Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere auch auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Eventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und sorgfältig durchführen.

b)   Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.

c)   Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehen. Dies unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, hiervon unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die Forderungsabtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungs- verpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungs- verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesem Fall ist der Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforder- lichen Angaben zu dessen Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.

d)   Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vor-  genommen. Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter.

e)   Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen.

f)   Werden die gelieferte Ware oder daraus hergestellten Gegenstände oder Sachen vom Besteller weiter veräußert oder direkt bzw. nach Veränderung in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen  seinen  Abnehmer  oder  Dritte  auf  den  Lieferer  zur  Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.

g)   Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

12. Sonstiges

a)   Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

b)   Erfüllungsort und Gerichtsstand wird am Sitz des Lieferers vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, dem Lieferer bleibt es jedoch unbenommen, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages. Schriftform gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

c)   Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

13. Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind dazu auch nicht verpflichtet.

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