SONNENBURG SWISS AG

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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
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AGBs

Inhalt

Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, dem Besteller steht es ebenso frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller nicht nur in Verzug mit der Zahlung, sondern auch mit Annahme der Ware oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht befindet.

e)   Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag nach Ausliefe- rung der Ware, hat der Lieferer neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Waren einen Anspruch auf Vergütung der Gebrauchs- überlassung, dieser Anspruch tritt selbständig neben Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

f)   Sämtliche obige Regelungen gelten auch in den Fällen direkter Belieferung des Endkunden durch den Lieferanten auf Geheiß des Bestellers.

5. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie etwa Betriebsstörungen, Rohstoffmängel, Verkehrsstö- rungen etc., die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit  solche  Hindernisse  nachweislich  auf  die  Fertig- stellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vor- oder Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Versand

Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten, aus der getroffenen Wahl können dem Lieferer gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
Postsendungen unter 2 Kilo werden frankiert abgefertigt, der Lieferer behält sich die Berechnung dieser Portokosten vor.


7. Versand ins Ausland

Versendungen ins Ausland unterliegen gegebenen- falls zusätzlichen allgemeinen Verkaufsbe- dingungen für Export und sonstigen zusätzlichen besonderen Vereinbarungen. Zusätzlich gelten die incoterms 2000 vereinbart, es steht dem Lieferer frei, hierauf zurückzugreifen.

8. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Transporteur auf den Besteller über, gleichviel, ob der Lieferant oder der Besteller den Transporteur beauftragt haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat, unbeschadet etwaiger anderweitiger Vereinbarungen.
Verzögert  sich  der  Versand,  der  nach  Wahl  des  Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der  Versandbereitschaft  ab  auf  den  Besteller  über;  jedoch  ist  der  Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

9. Gewährleistung

Liegen Mängel der Lieferung vor, werden diese nach Wahl des Lieferers beseitigt oder die mangelhaften Gegenstände durch Lieferung neuer mangelfreier Waren ersetzt, die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers. Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung  erforderlichen  Aufwendungen,  insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als vertraglich vorgesehen, verbracht wurden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Aufstellung, unsachgemäße Pflege, natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe entstehen, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Der Lieferer übernimmt auch keine Haftung für von Seiten des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

10. Verjährung und Schadenersatzansprüche

a)   Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Waren.
Die gesetzliche Frist gilt jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke, den Rückgriffsanspruch des Bestellers nach §478, 479 BGB oder für Baumängel längere Fristen vorschreibt.
Die gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers  oder  der  Gesundheit,  bei  einer  vorsätzlichen  oder  grob  fahr- lässigen   Pflichtverletzung   des  Lieferers  und  arg-listigem Verschweigen des Mangels.

b)   Weitere   Zahlungs-   und   Aufwendungsersatz-  ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung  über  die  in  Ziffer  9.  festgelegten  An- sprüche sind ausgeschlossen.
Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Lieferer aus Gesetz zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

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