Inhalt
1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen". Einkaufs- bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Bestellers zustimmt.
2. Angebot und Vertragsabschluß
a) Die Angebote des Lieferers erfolgen frei- bleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Die Annahme der Reisenden oder Vertretern erteilten Aufträge bleibt vorbehalten und bedarf gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der ungefähren Beschreibung und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Diese Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar. Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes bis zur Lieferung vor.
b) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkula- tionen und sonstigen Unterlagen, wie auch Prospekte und Kataloge behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Jedwede Verwendung außerhalb des zu Grunde liegenden Vertrages, wie auch die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
3. Preise und Zahlungen
a) Preise gelten ohne Verpackungen und nicht für Nachbestellungen. Verpackung wird separat berechnet. Rahmenverträge werden von diesen Regelungen nicht betroffen, entsprechende Konditionen sind gesondert vereinbart.
b) Grundlage der Preise sind die Gestehungs- kosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungs- kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.
c) Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder erfolgt die Lieferung tatsächlich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so ist der Lieferer berechtigt, den am Tage der Ausführung der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.
d) Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetz- licher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede. Zahlungen an Reisende oder Vertreter des Lieferers sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Verpackungs-, Transport- und Montagekosten sind sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen verrechnet, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden Zahlungen zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet, wiederum jeweils auf die älteren Rechnungen.
e) Die Aufrechnung mit den Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragverhältnis beruhen.
f) Zahlungsziele: 8 Tage Netto. Bankeinzug: inner- halb 5 Tage 2%
4. Verzug
a) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche Zinsen berechnet.
b) Wenn der Besteller einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer wesentliche Verschlechterungen in den Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, welche den Zahlungsanspruch gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden solche Umstände bekannt nach Abschluss des Vertrages aber vor Ausführung der Lieferung, kann der Lieferer seine Leistung verweigern und Bewirkung der Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung verlangen, auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen- und Fristen vereinbart wurden, alternativ kann der Lieferer die Leistung einer Sicherheit verlangen.
c) Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Teilzahlungsgeschäftes kann der Lieferer wegen Zahlungsverzugs des Bestellers unter den dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
d) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Lieferer weiter berechtigt, Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Lieferer dem Besteller vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hatte. Sofern der Lieferer Schadenersatz statt der Leistung verlangt, ist er berechtigt, als Schadenspauschale 25 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu berechnen.